ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Raatz Marketing GmbH, Gottstedter Landstraße 6, 99092 Erfurt

1. Allgemeine Regelungen

a. Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir generell und ohne erneuten Widerspruch im Einzelfall nicht an, soweit nicht einseitige Regelungen in den Bedingungen des Auftraggebers einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. In einer vorbehaltlosen Auftragsdurchführung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen. Soweit unsere Auftragsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Geschäftsbedingungen.

b. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und uns sind schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, Zusatzaufträge etc. oder die Aufhebung der Schriftform.

c. Übertragung von Rechten und Aufgaben

Rechte (außer Geldforderungen) und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis dürfen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen werden. Zur Durchführung des Auftrages können wir nach unserem Ermessen Subunternehmer einschalten. Unsere vertraglichen Pflichten bleiben hiervon unberührt. Ein Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.

2. Angebote und Auftragserteilung

a. Unsere Angebote sind stets freibleibend, mit einer Gültigkeit von 14 Tagen. Ein Auftrag wird erst mit unserer Auftragsbestätigung wirksam. Änderungen des Auftrages bedürfen unserer Zustimmung und berechtigen uns, zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

b. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.

c. Unsere Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Verteilleistungen

a. Preise

Preise beziehen sich für Verteilaufträge grundsätzlich auf jeweils 1.000 Stück der zu verteilenden Objekte. Die Preise beruhen auf den vom Auftraggeber angegebenen Formaten und Gewichten der Verteilobjekte, der Art des Verteilauftrages und der Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Spätere Abweichungen von den bei der Kalkulation zugrunde gelegten Angaben berechtigen uns zu Preisaufschlägen von bis zu 20 % nach billigem Ermessen. Der Auftraggeber ist an diesen Preisaufschlag gebunden. Er kann ihn jedoch gerichtlich überprüfen lassen. Die Fälligkeit des vereinbarten Preises zzgl. des Aufschlages wird hierdurch jedoch nicht berührt. Statt der Berechnung des Mehrpreises können wir auch die Ausführung des Auftrages ablehnen und die Zahlung des entgangenen Gewinns abzüglich unserer ersparten Aufwendungen verlangen.

b. Verteilobjekte, Anlieferung

aa. Sendungen, welche über Briefkästen verteilt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Die Verteilobjekte sind in gleichmäßigen Einheiten abzupacken. Verschiedene Verteilobjekte sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Verpackungseinheiten sind sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Verpackung anzugeben. Verpackung und Einheiten sind so zu wählen, dass wir Art und Menge der Verteilobjekte bei Anlieferung ohne weiteres überprüfen können.

bb. Größere Liefermengen sind auf Paletten anzuliefern. Umverpackungen werden von uns auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Werden Verteilobjekte ungebündelt ange- liefert, sind wir berechtigt, die sich daraus ergebenden Handlingkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

cc. Die Anlieferung der Verteilobjekte ist spätestens fünf Kalendertage vor dem Liefertermin anzuzeigen und hat mindestens drei Kalendertage vor der Verteilaktion auf Kosten des Auftraggebers an unser Lager in der Dehmelstraße in 07554 Gera zu den üblichen Bürozeiten zu erfolgen.

ee. Die Lagerung der Verteilobjekte erfolgt auf unsere Kosten. Wir verpflichten uns zu einer sorgsamen Lagerung und Behandlung. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden die Verteilobjekte gegen Wasser, Feuer und/oder Diebstahl versichert.

ff. Die Verteilung von Druckschriften, Warenproben etc. anderer Auftraggeber auch derselben Branche und zur selben Zeit ist uns gestattet.

gg. Soweit nicht gesondert beauftragt, enthalten unsere Leistungen nicht die Verpackung der Verteilobjekte.

ii. Die vorbehaltslose Entgegennahme der Verteilobjekte durch uns bedeutet nicht, dass diese vollständig, mangelfrei etc. ist. Die Verantwortung für Mindermengen als Folge einer unvollständigen Anlieferung trägt alleine der Auftraggeber. Stellen wir Mindermengen fest, teilen wir diese dem Auftraggeber unverzüglich mit.

c. Rücktritt, Kündigung

aa. Wir sind zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt, wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Auftragsdurchführung unmöglich macht, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommt (insbesondere die Verteilobjekte nicht rechtzeitig anliefert), die Form des Verteilobjektes wesentlich von den Auftragsdaten abweicht oder der Inhalt eines Verteilob- jektes nicht mit dem Gesetz oder den guten Sitten vereinbar ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu verlangen. Beide Parteien sind berechtigt, den Nachweis eines tatsächlich abweichenden Schadens zu führen.

bb. Wird der Verteilbeginn aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert, werden wir zunächst einen neuen Verteiltermin anbieten. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten werden in diesem Fall zusätzlich berechnet.

cc. Wird eine laufende Verteilaktion auf Veranlassung oder infolge Vertragsverletzung des Auftraggebers abgebrochen, schuldet der Auftraggeber gleichwohl die gesamte Auftragssumme. Weitergehende Schadensersatzansprüche können daneben geltend gemacht werden.

dd. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können unter Einhaltung einer Frist von 10 drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

d. Abwicklung

aa. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung durch Briefkasteneinwurf an die erreichbaren Privathaushalte im vereinbarten Verteilgebiet innerhalb geschlossener Ortschaften. Je Briefkasten wird ein Exemplar eingeworfen. Ist erkennbar, dass es sich um einen Sammelbriefkasten für mehrere Haushalte, Mietparteien etc. handelt, wird die Anzahl an Exemplaren eingeworfen, die der Anzahl der erkennbaren Parteien etc. entspricht. Von der Verteilung ausgenommen sind grundsätzlich Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Gebäude auf Betriebs- und Werksgeländen, Grundstücke mit Hunden und Gebäude, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Ist ein Briefkasteneinwurf z.B. in Hochhäusern nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Gebäude nicht bedient. Einwurfverbote (durch gut sichtbare gekennzeichnete Aufkleber) werden grundsätzlich beachtet. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Verteilobjekten gelten besondere Vereinbarungen.

bb. Vergebliche Zustellversuche bei nicht erreichbaren Haushalten (z. B. wegen freilaufender Hunde, Werbeverweigerung, verschlossener Türen etc.) werden wie erfolgte Zustellungen behandelt.

cc. Eine Zustellquote von ca. 90 % der erreichbaren Haushalte gilt als vertragsgemäß.

dd. Verbleiben durch Mehrlieferung oder erfolglose Zustellversuche Restmengen der Verteilobjekte, können wir diese auf eigene Kosten vernichten oder die Abholung durch den Auftraggeber auf dessen Kosten verlangen. Eine Lagerpflicht besteht für uns nicht, ist aber auf Anfrage möglich.

4. Veranstaltung, Promotion, Showtruck etc.

a. Umgehungsverbot

Soll unsere Leistung den Auftritt oder die Vermittlung von Künstlern, Aktionsinhabern, Promotoren etc. beinhalten, wird der Auftraggeber nach Abgabe unseres Angebotes keinen eigenen Kontakt zu diesen Personen etc. aufnehmen, soweit dies nicht durch uns gestattet wurde. Folgeprojekte mit den selben Künstlern etc. innerhalb eines Jahres ab Veranstaltungsende sind ausschließlich über uns abzuwickeln.

b. geistiges Eigentum

Konzeptionen, Programmvorschläge oder auch nur Auszüge aus diesen, Photos, Prospekte, Entwürfe, Prospekte etc. sind und bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen in keiner Art ohne eine schriftliche Genehmigung vervielfältigt, weitergereicht oder zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden und unterliegen dem Urheberschutz. Die Nutzung ist ebenfalls nur nach schriftlicher Vereinbarung und Zahlung eines Honorars gestattet. Zuwiderhandlungen ziehen Schadensersatzforderungen nach sich.

c. Genehmigungen

Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass für seine Veranstaltung, Promotionaktion etc. alle privat- und öffentlichrechtlichen Genehmigungen vorliegen

d. Erfüllungsvoraussetzungen und Sicherheit

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Voraussetzung zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere die Erfüllung von Auflagen (z.B. Sanitätsdienst, Feuerwehr etc.), Medienbereitstellung (z.B. Strom- und Wasseranschlüsse), die ausreichende Größe des Veranstaltungsortes oder der ungehinderte Zugang zu diesem Ort, Sicherheit der ausführenden Personen und angemessene Verpflegung – Sicherheit der zur Ausführung notwendigen Ausrüstung (z.B. gegen Diebstahl oder Vandalismus) 10

e. Sicherheit

Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Leistung zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sicherheit unserer Mitarbeiter, engagierten Künstler, verpflichteter Promotoren oder Dritter nicht gewährleistet ist.

f. Urheberrechte

aa. Mit dem Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung etc. ist kein Erwerb des Rechts an der Vermarktung des dabei entstehenden Bild-/Ton-/Videomaterials verbunden. Eine kommerzielle Nutzung von Bild-, Ton- oder Videomaterial, das von den Künstlern/Dekorationen/Showprogrammen/ Aktionen/Aktionstools etc. während der Veranstaltung aufgenommen wird, ist nicht gestattet. Sie bedarf stets unserer schriftlichen Genehmigung. Alle Rechte am Bildmaterial liegen bei den jeweiligen Künstlern/Aktionsinhabern etc. oder uns.

bb. Alle Rechte, die wir im Zuge der Vorbereitung und/oder Durchführung eines Projektes selbst, erwerben, verbleiben bei uns. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn Vertrag vor Durchführung beendet wurde.

cc. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder uns zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass ins besondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.

dd. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutz-rechten frei.

ee. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass er nach Durchführung seiner Veranstaltung etc. von uns als Referenz benannt werden kann und unsere Eigenwerbung diese Referenz branchenüblich benutzen darf.

g. Nichtdurchführung der Veranstaltung etc.

aa. Der Auftraggeber kann die gebuchte Veranstaltung etc. jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren. Er bleibt im Gegenzug aber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Kommt es zu einer frühzeitigen Stornierung der Veranstaltung etc. vermindert sich die zu zahlende Vergütung gemäß folgender Zeitstaffel:

– 25 % bis 4 Wochen vorher

– 50% bis 4 – 1 Woche vorher

– 80% 6 – 1 Tag vorher

– 100% am Tag der Veranstaltung etc. oder bei Nichtdurchführung

bb. Die Verschiebung der Veranstaltung etc. auf Veranlassung des Auftraggebers auf einen Ersatztermin ist nur mit Zustimmung des Inhabers der Aktion, der auftretenden Künstler, der verpflichteten Promotoren etc. möglich. Stimmt dieser einer Verlegung zu, fällt eine zusätzliche Organisationskostenpauschale von 10% des vereinbarten Entgeltes an.

cc. Ist die Verschiebung nicht möglich, so gilt dies als Stornierung der Veranstaltung etc.

h. Höhere Gewalt

Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für den Ausfall von Personen bzw. Aktionen im Falle von höherer Gewalt wie z.B. Krankheit oder Unfall. In diesem Fall bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. 10

b. Veranstaltungen

aa. Reservierung

Mit der Abgabe einer Terminoption werden wir zwar Personen/Aktionen/Material etc. für den Auftraggeber reservieren. Ein Rechtsanspruch auf das Auftreten eines bestimmten Künstlers etc. zu einem bestimmten Termin besteht damit jedoch nicht.

bb. Änderungen des Programms

Wir sind berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes etc. in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu gestalten, wenn dies unabdingbar ist, um den Erfolg der Veranstaltung etc. sicherzustellen. Wir unterrichten den Auftraggeber hierüber unverzüglich und schriftlich.

cc. Abgaben und Steuern

(1) Wir übernehmen als künstersozialkassenabgabepflichtiges Unternehmen nur bei direkter vertraglicher Bindung des Künstlers die Abführung an die Künstlersozialkasse, dieser Betrag wird an den Auftraggeber weiterberechnet, ansonsten ist der Auftraggeber hierzu selbst verpflichtet. GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind vom Auftraggeber selbst anzumelden, die GEMA-Gebühren durch ihn zu tragen und selbst an die GEMA abzuführen.

(2) Auslandssteuern für Einsätze von ausländischen Künstlern trägt der Auftraggeber. Ausländische Steuern oder Gebühren, die bei einer Lieferung oder einem Auftritt im Ausland erhoben werden, trägt der Auftraggeber.

(3) Haben wir die vorstehenden oder andere Abgaben für den Auftraggeber entrichtet, sind sie uns durch den Auftraggeber zu erstatten

dd. Versicherungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine ausreichende

Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.

c. Promotion

aa. Promotoren

Zur Durchführung der Promotionaktion beauftragen wir im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Promotoren. Die Konzeption und Ausgestaltung der Aktion ist nur von uns zu erbringen, soweit dies vereinbart ist. Die Schulung der Promotoren übernimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten. Sind derartige Arbeiten durch uns zu erbringen, so sind sie gesondert zu vergüten.

bb. Auswahl

Die Promotoren werden von uns nach den Vorgaben des Auftraggebers nach ihrer Eignung und Verfügbarkeit für die gebuchte Aktion ausgesucht und verpflichtet. Hierbei steht uns ein Ermessensspielraum zur Verfügung.

cc. Aktionskleidung

Sollen die Promotoren eine bestimmte Aktionsbekleidung tragen, ist diese vom Auftraggeber rechtzeitig in ausreichender Anzahl und passenden Größen auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

dd. Werbematerial, Aktionsstand etc.

Soweit nicht anders vereinbart, ist das für die Aktion zu verwendende Material, der Aktionsstand etc. vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu stellen, auf-/abzubauen und zu lagern.

ee. Reisekosten und Spesen

Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge erfolgen in der Economy Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,50 € je gefahrenem Kilometer oder pauschal berechnet. 10

5. Grafik und Druck

a. Urheber- und Nutzungsrecht

aa. Alle Grafik- und Designaufträge sind Urheberwerkverträge, die dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an den Werkleistungen einräumen. Es wird hierbei nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gemäß dem UrhG bestimmt sich nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt.

bb. Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.

cc. Die Entwürfe und Designs dürfen ohne schriftliche Einwilligung weder verändert noch nachgemacht werden. Verstößt der Auftraggeber hiergegen, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.

dd. Entwürfe und Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

ee. Werden unsere erbrachten Leistungen davon abweichend in größerem Umfang oder anders als vertraglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.

ff. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

b. Gestaltungsfreiheit

Der Auftraggeber gewährt uns im Rahmen des erteilten Grafik- und Designauftrages Gestaltungsfreiheit. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind wir berechtigt, nach bestem Wissen und objektiver Beurteilung die notwendigen Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben.

c. Dateien/Layouts

Wir sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies schriftlich festzuhalten und gesondert zu vergüten. Wir übernehmen nach Herausgabe der Daten keine Haftung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Haben wir dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

d. Belegmuster, Referenznachweise

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber uns 5 bis 10 einwandfreie Muster unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster oder deren digitales Äquivalent als Referenz zu verwenden.

e. Preise

aa. Wird kein Pauschalpreis angeboten, enthält unser Angebot eine geschätzte Arbeitszeit in Stunden sowie den gültigen Stundensatz. Die von uns geschätzte Arbeitszeit darf in diesem Fall um max. 15% über- oder unterschritten werden ohne, dass es eines neuen oder abgeänderten Angebotes bedarf. Die im Zuge der Auftragsdurchführung aufgetretenen Zeitdifferenzen sind entsprechend des gültigen Stundensatzes zu verrechnen. Bei Abweichungen von den kalkulierten Arbeitszeiten von über 15% unterrichten wir den Auftraggeber unverzüglich und unterbreiten ein neues Angebot.

bb. Sonderleistungen (z.B. Produktionsüberwachung), die nicht Gegenstand eines Pauschal-angebotes sind, erfolgen nur auf Grundlage vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Sie werden nach Zeitaufwand erfasst und sind zum vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

cc. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Übersetzungen und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Gleiches gilt für Reisekosten und Spesen.

dd. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen per Internet etc. . 10

dd. Nachträgliche Änderungen eines Druckwerkes auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach Aufwand zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

f. Datensicherheit, Datenschutz und Rechte

aa. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, Kopien zwecks Archivierung anzufertigen und zu speichern. Dabei wird mit großer Sorgfalt und Sicherheit vorgegangen. Für einen illegalen oder gewaltsamen Zugriff auf diese Daten oder deren Verlust übernehmen wir keine Haftung.

bb. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten übernehmen wir keine Haftung.

cc. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen, Muster, Entwürfe etc., die uns übergeben werden, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6. Reklamationen, Gewährleistung und Haftung

a. Grundsätze

aa. Beanstandungen eines Teiles unserer Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Vertragsdurchführung.

bb. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit grundsätzlich uneingeschränkt. Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechendes gilt für unsere Haftung aufgrund Handelns von Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung aus einer Garantie oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

cc. Wir haben nicht für den vom Auftraggeber mit einer (Werbe-)Maßnahme bezweckten Erfolg einzustehen.

dd. Reklamationen, Mängelanzeigen etc. haben stets schriftlich zu erfolgen.

ee. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Unsere Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen einer Störung in unserem Betrieb entfällt der Anspruch auf die Vergütung. Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen einer Störung im Betrieb eines Zulieferers oder wegen höherer Gewalt hat der Auftraggeber die geleistete Arbeit gemäß dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten oder mangels einer solchen Vereinbarung anteilig im Verhältnis von erbrachter zu nicht erbrachter Leistung zu vergüten.

ff. Wir sind jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Auftragsdurchführung unmöglich macht, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nachkommt (insbesondere notwendige Zuarbeiten nicht vornimmt, Verteilobjekte etc. nicht rechtzeitig anliefert, die Form eines Verteilobjektes wesentlich von den Auftragsdaten abweicht). Ist der Inhalt der geforderten Leistung, eines Verteilobjektes etc. nicht mit dem Gesetz oder den guten Sitten vereinbar (z.B. Pornografie, radikale politische Werbung etc.), gilt dasselbe. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu verlangen. Beide Parteien sind berechtigt, den Nachweis eines tatsächlich abweichenden Schadens zu führen.

gg. Diese Grundsätze können durch die Regelungen unter b. – d. modifiziert sein.

b. Verteilaufträge

aa. Die Nichtverteilung an einzelne oder mehrere Haushalte, der Nichteinwurf in Briefkästen mit Werbeverbot oder in nichterreichbare Briefkästen stellt keinen Mangel unserer Leistung dar (Streuverluste). Reklamationen sind nur dann begründet, wenn Straßenzüge oder Verteilgebiete nur teilweise oder gar nicht bestückt worden sind. Hochgerechnete oder auf Grundlage telefonisch durchgeführter Befragungen ermittelte Ergebnisse, sind kein Nachweis für eine nicht vertragsgemäße Verteilleistung.

bb. Reklamationen der Verteilleistung prüfen wir schnellstmöglich, um etwaige Mängel sofort abzustellen. Die Bearbeitung der Reklamationen des Auftraggebers ist aufgrund der Schnelllebigkeit 10

und der alltäglichen Werbeflut nur möglich, wenn die Reklamationen Tag, Ort, Straße und Hausnummer, den Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden, enthalten. Sie müssen innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Verteilaktion bei uns vorliegen. Später eingehende oder ungenaue Meldungen müssen von uns nicht bearbeitet werden und führen nicht zu Mängelansprüchen des Auftraggebers. Sie berechtigen insbesondere nicht zur Kürzung der vereinbarten Vergütung. Nehmen wir gleichwohl eine Nachverteilung vor, so geschieht dies nur aus Kulanz und ist kein Anerkenntnis einer nicht vertragsgemäßen Leistung.

cc. Ergibt sich aus den von uns oder dem Auftraggeber angefertigten Kontrollbe- richten eine nicht dem Vertrag entsprechende Verteilquote, sind wir berechtigt, eine Nachverteilung vorzunehmen, soweit ein Interesse des Auftraggebers hieran nicht durch Zeitablauf entfallen ist. Begründete und gemäß bb. erhobene Beanstandungen, die nicht durch Nachverteilung ausgeräumt werden können, berechtigen den Auftraggeber zu einer der Fehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über die Toleranzgrenze von 10 % hinausgeht. Mehrere Verteilbezirke werden jeweils gesondert berücksichtigt.

dd. Ist eine Reklamation unbegründet oder führt eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung nicht zur Feststellung einer vertragswidrigen Verteilquote, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der Überprüfung nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 75,- € netto in Rechnung zu stellen.

ee. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Verteilobjekte trägt der Auftraggeber. Wir haften insbesondere nicht für Schäden oder Verluste der Verteilobjekte durch Feuer, Wasser, Einbruch, sonstige höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten, insbesondere Diebstahl.

ff. Wir haften nicht dafür, dass die uns angelieferten Objekte in Art, Inhalt und Menge dem Auftrag entsprechen. Für Art und Inhalt der Verteilobjekte, insbesondere Texte oder die Substanz von Warenproben, haftet allein der Auftraggeber.

gg. Witterungsbedingte Beschädigungen während der Verteilung und Beeinträchtigungen der Verteilobjekte nach vertragsgerechter Zustellung unterliegen ebenfalls nicht unserer Haftung.

c. Veranstaltungen etc.

aa. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für die Verfügbarkeit von Personen oder Aktionen. Daneben trifft uns keine Gewährleistung oder Haftung für den Ausfall von Personen bzw. Aktionen im Falle höherer Gewalt wie z.B. Krankheit oder Unfall. In diesem Fall bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

bb. Die Haftung für Schäden, die durch unserseits vermittelte Personen, Aktionen etc. entstehen, ist ausgeschlossen.

cc. Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Die vereinbarte Vergütung steht uns auch zu, wenn die Veranstaltung aus Witterungsgründen nicht oder nur modifiziert durchgeführt werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Veranstaltung wegen des Fehlens oder des Entzuges einer Genehmigung nicht oder nur modifiziert durchgeführt werden kann.

dd. Haben wir die Künstler, Aktionspersonen etc. nur an den Auftraggeber vermittelt, sind diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

ee. Für Beschädigungen an von uns gemieteten Ausrüstungen, Objekten etc., die während der vereinbarten Veranstaltung entstehen, haftet der Auftraggeber.

ff. Beanstandungen gleich welcher Art sind uns spätestens innerhalb von 1 Woche nach Durchführung der Veranstaltung etc. schriftlich anzuzeigen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist danach ausgeschlossen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung.

d. Grafik und Druck

aa. Aufgrund technischer Gegebenheiten wie den Toleranzen der verwendeten Druckmaschinen kann die ausgelieferte Menge an Druckerzeugnissen von der bestellten Menge um +/- 10% abweichen. Eine solche Abweichung gilt nicht als Mangel unserer Leistung und hat keinen Einfluß auf die vertraglich geschuldete Vergütung. Ein Anspruch auf kostenfreie Nachlieferung besteht, wenn die Abweichung größer als – 10 % ist.

bb. Soll das Werk, die Ware etc. versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 10

bb. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geraten wir in Lieferverzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe, Andrucke, Fertigungsmuster, Lithos usw. durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht werden.

cc. Sofern wir auf Wunsch des Auftraggebers Fremdleistungen für diesen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

dd. Ein über den Materialwert hinausgehender Vermögensschadensersatz ist ausgeschlossen.

ee. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Werke/Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Mit der Freigabe von Entwürfen, Grafiken oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Grafiken und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung.

ff. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir unter Ausschluss anderer Ansprüche und nach unserer Wahl Nachbesserung oder erstatten die Vergütung verhältnismäßig zurück.

gg. Im Falle farbiger Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, da sie technischer Natur sind. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitaldrucken, Andrucken) und dem Endprodukt.

hh. Beanstandungen gleich welcher Art sind uns innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung des Werkes anzuzeigen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist danach ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen

a. Allgemeines

Unsere Rechnungen sind grundsätzlich unverzüglich und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Auftrages zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

b. Verzug

Der Auftraggeber gerät 14 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

c. Sicherheitsleistung u.ä.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, für anstehende Aufträge, Maßnahmen, Verteilaktionen etc. Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.

d. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

e. Mahnungspauschale

Wir dürfen dem Auftraggeber im Falle des Verzuges je Mahnung 15,- € netto Mahnkosten als pauschale Aufwandsvergütung berechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

f. Eigentumsvorbehalt 10

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller in Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsbeziehung stehenden Forderungen vor.

8. Abwerbungsverbot

Mit der Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die von uns im Zuge der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmer weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben. Das Verbot endet ein Jahr nach Beendigung der Vertrags- oder Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Mitarbeiter oder Subunternehmer. Im Falle eines Verstoßes gegen das vorstehende Verbot haben wir Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 für jeden abgeworbenen Mitarbeiter oder Subunternehmer. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

9. Referenzen

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, daß RCM den Namen, Namensschriftzug und das Logo des Vertragspartners für Referenzzwecke auf der eigenen Firmenhomepage unentgeltlich verwenden darf. Dies gilt auch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Ein über den Referenzzweck hinausgehendes Nutzungs- und Verwertungsrecht wird RCM nicht eingeräumt. Sein Einverständnis kann der Vertragspartner jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber RCM zurücknehmen. Nach Rücknahme wird RCM die entsprechenden Angaben etc. unverzüglich von der Firmenhomepage entfernen.

10. Kundenschutz

Während der Dauer der Zusammenarbeit und für die Dauer von vierundzwanzig Monaten nach deren Beendigung ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung mittelbar oder unmittelbar, selbständig oder unselbständig, gelegentlich oder gewerbsmäßig Aufträge unserer Kunden anzunehmen oder für einen unserer Kunden tätig zu sein.

Kunde in diesem Sinne sind alle Kunden für die der Auftragnehmer während der Dauer der Zusammenarbeit mit uns tätig war, oder die dem Auftragnehmer anlässlich der Zusammenarbeit neu bekannt geworden sind und der bei Beendigung des Vertrages und/oder in den letzten beiden Jahren davor unseren Kunden gehörten. Wird der Auftragnehmer für einen solchen Kunden tätig, obliegt ihm die Beweislast, dass es sich für ihn nicht um neu bekannt gewordenen handelt. 

Der Kundenschutz kann bei Großfirmen auf einzelne Niederlassungen und/oder Abteilungen unseres Kunden begrenzt werden. Eine solche Einschränkung des Kundenschutzes ist im jeweiligen Projektauftrag schriftlich zu fixieren.

Zur Zustimmung sind wir verpflichtet, wenn der Auftrag eine Tätigkeit umfaßt, die der Auftragnehmer vollständig außerhalb Deutschlands zu erbringen hat oder wenn die Tätigkeit einen wesentlich anderen Leistungsbereich betrifft, als denjenigen, den der Auftragnehmer für uns bei dem Kunden erbracht hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser beiden vorgenannten Ausnahmen liegt bei dem Auftragnehmer. 

In jedem Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an uns eine sofort fällige angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird in das Ermessen des Auftraggebers gestellt und kann im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf dessen Angemessenheit hin überprüft werden. 

Sie beläuft sich auf mindestens 25% des Nettoumsatzes, den der Auftragnehmer durch den Verstoß mit dem Kunden vereinbart hat. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer uns Auskunft über die mit den Kunden vereinbarten Umsätze zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. 

Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. 

Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und auf Ersatz eines weitergehenden Schadens, bleiben unberührt.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a. Der Auftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist Gera, soweit sich nicht aus der Natur des erteilten Auftrags für die durch uns zu erbringenden Leistungen ein anderer Erfüllungsort ergibt.

c. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Gera, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

12. salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

13. Stand

Diese Vertragsbedingungen sind gültig seit dem 06.12.2022.